JavaScript muss aktiviert werden, um die App zu verwenden. Energieausweis bei Vermietung: Pflicht, Fristen & Bußgeld

Energieausweis bei Vermietung: Pflicht, Fristen & Bußgeld

8. Juni 2026

Energieausweis bei Vermietung: Pflicht, Fristen & Bußgeld

Kurz zusammengefasst: Wer eine Wohnung oder ein Haus neu vermietet, braucht einen gültigen Energieausweis. Zentrale Kennwerte müssen bereits in die Immobilienanzeige, spätestens zur Besichtigung ist der Ausweis vorzulegen und nach Vertragsschluss dem Mieter zu übergeben. Für ein laufendes Mietverhältnis muss dagegen kein Ausweis nachgereicht werden.

Wann ist der Energieausweis bei Vermietung Pflicht?

Die Pflicht greift bei jeder Neuvermietung – also immer dann, wenn ein neuer Mietvertrag geschlossen wird. Ab diesem Anlass verlangt das Gebäudeenergiegesetz einen gültigen Energieausweis für die vermietete Wohneinheit bzw. das Gebäude.

Keine Pflicht besteht dagegen, wenn ein bestehendes Mietverhältnis unverändert weiterläuft. Wer seit Jahren dieselbe Wohnung vermietet und den Mieter nicht wechselt, muss keinen Ausweis „nachrüsten". Erst bei der nächsten Neuvermietung wird er fällig.

Diese drei Schritte müssen Vermieter beachten

  1. 1. In der Anzeige: Schon im Inserat (in kommerziellen Medien) sind Pflichtangaben aus dem Ausweis zu nennen. Dazu zählen die Art des Ausweises (Bedarf oder Verbrauch), der Endenergiebedarf bzw. -verbrauch, der wesentliche Energieträger der Heizung, das Baujahr des Gebäudes und die Energieeffizienzklasse.
  2. 2. Bei der Besichtigung: Der gültige Ausweis muss dem Interessenten unaufgefordert vorgelegt werden – es reicht, ihn bei der Besichtigung zugänglich zu machen.
  3. 3. Nach Vertragsschluss: Der Ausweis (oder eine Kopie) wird dem neuen Mieter übergeben.

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis?

Für viele Wohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Der Verbrauchsausweis stützt sich auf die tatsächlichen Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre und ist meist die günstigere Variante. In bestimmten Fällen – etwa bei kleineren, älteren Wohngebäuden ohne ausreichende energetische Modernisierung – ist jedoch ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.

Welche Bußgelder drohen?

Fehlen die Pflichtangaben im Inserat oder wird bei der Vermietung kein gültiger Energieausweis vorgelegt bzw. übergeben, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das GEG sieht dafür Bußgelder von bis zu 10.000 Euro vor. Der Aufwand für einen Ausweis steht dazu in keinem Verhältnis – rechtzeitige Erstellung ist der einfachste Schutz.

Sonderfälle

  • - Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Ausweispflicht ausgenommen.
  • - Bei sehr kleinen Gebäuden mit einer Nutzfläche von bis zu 50 m² besteht keine Pflicht.
  • - Bei Mehrfamilienhäusern wird in der Regel ein Ausweis für das gesamte Gebäude erstellt, nicht je Wohnung.

Häufige Fragen

Brauche ich bei laufendem Mietvertrag einen Energieausweis?

Nein. Die Pflicht entsteht erst bei einer Neuvermietung.

Muss ich den Ausweis dem Mieter aushändigen?

Ja. Nach Vertragsschluss ist der Ausweis oder eine Kopie zu übergeben.

Welche Angaben gehören ins Miet-Inserat?

Ausweisart, Endenergiebedarf/-verbrauch, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Energieeffizienzklasse.

Was kostet ein Verstoß?

Bis zu 10.000 Euro Bußgeld je nach Verstoß.


Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist das jeweils geltende Gebäudeenergiegesetz (GEG).


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