GEG 2024 Anforderungen: Heizung, Neubau & 2026-Änderungen
Kurz zusammengefasst
Das GEG 2024 ist seit dem 1. Januar 2024 in Kraft und bündelt alle energetischen Anforderungen an Gebäude in einem Gesetz. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht für neue Heizungen, die verpflichtende Bilanzierung nach DIN V 18599 und verschärfte Regeln rund um den Energieausweis. Dieser Artikel erklärt alle GEG 2024 Anforderungen, die für Eigentümer, Verkäufer und Vermieter relevant sind, und räumt mit den häufigsten Irrtümern auf.
Was ist das GEG 2024?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale deutsche Regelwerk für die Energieeffizienz von Gebäuden. Es trat am 1. November 2020 erstmals in Kraft und löste drei ältere Gesetze ab: das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Seitdem gibt es nur noch ein Gesetz, das Anforderungen an Neubau, Bestand, Heizung und Energieausweis regelt.
Die aktuelle Fassung, oft als „GEG 2024" bezeichnet, ist die zweite Novelle dieses Gesetzes. Sie gilt seit dem 1. Januar 2024. Die Paragraphen sind durchnummeriert geblieben, der Name „GEG 2024" bezieht sich auf das Änderungsdatum, nicht auf ein komplett neues Gesetz. Den vollständigen Gesetzestext findest du auf gesetze-im-internet.de/geg.
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Anforderungen an Neubauten
Effizienzhaus-55-Standard als Mindestanforderung
Laut § 15 GEG darf der jährliche Primärenergiebedarf eines Neubaus höchstens das 0,55-Fache des zugehörigen Referenzgebäudes betragen. Das entspricht dem sogenannten Effizienzhaus-55-Standard. Unter der alten GEG-Fassung von 2020 lag die Grenze noch bei 75 %, mit der Novelle 2023 wurde sie auf 55 % abgesenkt. Die GEG 2024 Anforderungen haben diesen Wert beibehalten.
Wichtig zu wissen: Der Effizienzhaus-55-Standard ist der gesetzliche Mindestwert. Wer KfW-Förderung möchte, muss mindestens den KfW-Effizienzhaus-40-QNG-Standard erreichen, also deutlich besser bauen, als das Gesetz verlangt.
Transmissionswärmeverlust und Gebäudehülle
Der Transmissionswärmeverlust durch die Gebäudehülle darf laut GEG maximal das 1,0-Fache des Referenzgebäudes betragen. Die Anforderungen an Luftdichtheit, Mindestluftwechsel, Mindestwärmeschutz und die Minimierung von Wärmebrücken sind in den §§ 11 bis 13 GEG geregelt. Zusätzlich schreibt § 14 GEG den sommerlichen Wärmeschutz vor, der Überhitzung im Sommer verhindern soll. Diese Vorgaben an die Gebäudehülle blieben seit dem GEG 2020 unverändert.
DIN V 18599 als Pflichtnorm
Seit dem 1. Januar 2024 müssen alle Energiebedarfsberechnungen für Wohn- und Nichtwohngebäude nach DIN V 18599:2018-09 erfolgen. Die früher alternativ zulässigen Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10/12 dürfen für neue Berechnungen nicht mehr verwendet werden. Diese umfassendere Methode erfasst neben Heizung und Warmwasser auch Kühlung, Lüftung und Beleuchtung und liefert damit ein genaueres Bild der Energieeffizienz. Mehr dazu auf dem Gebäudeforum der dena.
Für kleinere Wohngebäude bis etwa 2.000 m² gibt es über § 31 bzw. § 86 GEG ein vereinfachtes Verfahren (Modellgebäudeverfahren). Alle größeren Gebäude müssen vollständig nach DIN V 18599 bilanziert werden.
Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Regel (§ 71 GEG)
Die wohl meistdiskutierte der GEG 2024 Anforderungen ist die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht nach § 71 GEG. Sie besagt: Wer eine neue Heizung einbaut, muss sicherstellen, dass mindestens 65 % der erzeugten Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme stammen.
Wann gilt die Pflicht?
Die Fristen sind gestaffelt und hängen mit der kommunalen Wärmeplanung zusammen:
- Neubaugebiete: Sofort seit dem 1. Januar 2024 für alle Bauanträge in ausgewiesenen Neubaugebieten.
- Großstädte mit über 100.000 Einwohnern: Ab dem 30. Juni 2026.
- Alle übrigen Gemeinden: Ab dem 30. Juni 2028.
Welche Heizungen erfüllen die Anforderung?
Es gibt mehrere Erfüllungsoptionen:
- Wärmepumpe (elektrisch oder gasbetrieben)
- Anschluss an ein Wärmenetz (Fernwärme)
- Hybridheizung (z. B. Wärmepumpe + Gaskessel)
- Biomasseheizung (z. B. Pellets)
- Wasserstoff-ready Gasheizung (unter bestimmten Bedingungen)
- Rechnerischer Nachweis über DIN V 18599
Bestandsschutz für alte Heizungen
Ein weit verbreiteter Irrtum: Die Regel gilt nur für den Einbau einer neuen Heizung, also den vollständigen Austausch des Wärmeerzeugers. Bestehende Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Heizungen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, genießen Bestandsschutz bis Ende 2044.
Für Härtefälle sieht § 102 GEG eine Ausnahmeregelung vor, etwa wenn die Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen oder wenn persönliche Umstände (Alter, Krankheit) den Umbau unzumutbar machen.
Anforderungen an Bestandsgebäude
Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke
Auch ohne geplante Sanierung schreibt § 47 Abs. 1 GEG vor, dass die oberste Geschossdecke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllen muss. Diese Nachrüstpflicht entfällt nur, wenn das Dach darüber bereits ausreichend gedämmt ist.
Austauschpflicht für alte Heizkessel
Laut § 72 GEG müssen Konstanttemperaturkessel, die seit über 30 Jahren in Betrieb sind, ausgetauscht werden. Betroffen sind typischerweise Öl- und Gasheizungen mit veralteter Technik.
Bedingungen bei Sanierung
Wird mehr als 10 % eines Außenbauteils (Fassade, Dach, Fenster) verändert, greifen über § 48 GEG zusätzliche energetische Mindestanforderungen für das betroffene Bauteil.
Ausnahme für Selbstnutzer
Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus seit dem 1. Februar 2002 ununterbrochen selbst bewohnen, sind von den Nachrüstpflichten befreit. Bei einem Eigentümerwechsel (Kauf, Erbschaft, Schenkung) hat der neue Eigentümer zwei Jahre Zeit, die Anforderungen zu erfüllen.
Bußgelder nicht unterschätzen
Verstöße gegen Nachrüstpflichten können mit Bußgeldern von 5.000 bis 50.000 € geahndet werden. Gerade in Foren berichten Eigentümer immer wieder von Überraschungen bei der Übernahme geerbter Immobilien, wenn plötzlich Nachrüstfristen laufen. Es lohnt sich, die Pflichten frühzeitig zu prüfen.
Energieausweis nach GEG 2024
Die GEG 2024 Anforderungen an den Energieausweis betreffen nahezu jeden, der eine Immobilie verkauft, vermietet oder neu baut. Hier die wichtigsten Regeln im Überblick.
Wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Ein Energieausweis muss vorliegen bei:
- Neubau eines Gebäudes
- Verkauf einer Immobilie oder Eigentumswohnung
- Vermietung oder Verpachtung
- Auf Verlangen eines potenziellen Käufers oder Mieters
Der Ausweis ist 10 Jahre gültig, es sei denn, die Gebäudehülle wird wesentlich verändert oder das Gebäude erweitert.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
Grundsätzlich besteht nach § 80 GEG Wahlfreiheit zwischen einem verbrauchsbasierten und einem bedarfsbasierten Energieausweis. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen:
- Neubauten: Hier ist ausschließlich der Bedarfsausweis zulässig, da keine Verbrauchsdaten vorliegen.
- Ältere Wohngebäude: Bei Gebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten, die nicht mindestens den Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 erreichen, ist nach § 80 Abs. 3 GEG ebenfalls nur der Bedarfsausweis zulässig.
Dieser Punkt wird oft falsch dargestellt. Ein Gebäude mit Baujahr vor 1977 braucht nicht automatisch einen Bedarfsausweis. Entscheidend ist die Kombination aus Wohneinheitenzahl und energetischem Zustand: Hat das Gebäude 5 oder mehr Wohneinheiten, oder wurde es auf den Stand der WSchVo 1977 saniert, bleibt die Wahlfreiheit bestehen.
Wenn du unsicher bist, welcher Ausweis für dein Gebäude richtig ist, hilft dir die Eingabe auf energieausweisapp.de weiter.
DIN V 18599 auch für Energieausweise Pflicht
Seit dem 1. Januar 2024 muss der Bedarfsausweis auf Basis der DIN V 18599 erstellt werden. Die älteren Berechnungsnormen sind für neue Ausweise nicht mehr zulässig. Das betrifft sowohl öffentlich-rechtliche Nachweise als auch Energieausweise für Verkauf und Vermietung. Der Bedarfsausweis von energieausweisapp.de nutzt die DIN V 18599 Methodik und erfüllt damit diese GEG 2024 Anforderung.
Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
§ 87 GEG schreibt vor, dass bereits in der Immobilienanzeige folgende Angaben aus dem Energieausweis enthalten sein müssen:
- Art des Ausweises (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis)
- Endenergiebedarf oder -verbrauch in kWh/(m²·a)
- Wesentlicher Energieträger für die Heizung
- Baujahr des Gebäudes
- Energieeffizienzklasse (A+ bis H), sofern der Ausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde
Praktiker auf Reddit berichten regelmäßig, dass gerade bei privaten Verkäufen oder Vermietungen diese Angaben fehlen oder falsch sind. Das ist kein Kavaliersdelikt: Es drohen Bußgelder und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
CO₂-Angabe und Modernisierungsempfehlungen
Beide Arten des Energieausweises müssen die CO₂-Emissionen des Gebäudes ausweisen. Zusätzlich sind Hinweise auf kosteneffiziente Modernisierungsmaßnahmen ein verpflichtender Bestandteil des Ausweises. Diese Modernisierungsempfehlungen sollen Eigentümern zeigen, wo mit überschaubarem Aufwand Energie gespart werden kann.
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
Nur Personen, die nach § 88 GEG ausstellungsberechtigt sind, dürfen einen Energieausweis erstellen. Das sind qualifizierte Ingenieure, Architekten oder Energieberater mit entsprechender Qualifikation. Ohne die Unterschrift eines Berechtigten ist der Ausweis rechtlich wertlos.
Bei energieausweisapp.de wird jeder Energieausweis von einem qualifizierten Ingenieur (Dipl.-Ing.) geprüft und unterschrieben. Das Ergebnis ist ein offiziell registrierter Ausweis mit dena-Registriernummer, 10 Jahre gültig und GEG-2024-konform.
Bußgelder bei Verstößen (§ 108 GEG)
Die GEG 2024 Anforderungen sind nicht nur Empfehlungen, sondern gesetzliche Pflichten. Wer dagegen verstößt, riskiert empfindliche Konsequenzen:
| Verstoß | Bußgeld |
|---|---|
| Fehlender oder nicht vorgelegter Energieausweis bei Verkauf, Vermietung oder nach Sanierung | Bis zu 10.000 € |
| Fehlende oder falsche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen | Bis zu 10.000 € |
| Verstöße gegen Nachrüstpflichten (Dämmung, Heizungstausch) | Bis zu 50.000 € |
Über die Bußgelder hinaus besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Makler und Vermieter, die in Anzeigen keine oder falsche Energiekennwerte angeben, können von Wettbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden. Auch Schadensersatzforderungen von Käufern sind denkbar.
Die Kosten für einen rechtsgültigen Energieausweis stehen in keinem Verhältnis zu diesen Risiken. Aktuelle Preise findest du auf der Preisseite von energieausweisapp.de.
Häufige Irrtümer zum GEG 2024
Rund um die GEG 2024 Anforderungen halten sich hartnäckige Missverständnisse. Hier die vier häufigsten:
„Alte Heizungen sind sofort verboten."
Falsch. Bestehende, funktionstüchtige Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Die 65-%-Regel greift erst beim Einbau einer neuen Heizung, und auch dann nur nach den gestaffelten Fristen.
„Es sind nur noch Wärmepumpen erlaubt."
Falsch. Das GEG erlaubt mehrere technische Wege: Fernwärme, Hybridheizungen, Biomasse, Wasserstoff-ready Gasheizungen und den rechnerischen Nachweis. Die Wärmepumpe ist eine Option, nicht die einzige.
„Ein Verbrauchsausweis reicht immer."
Gefährlich vereinfacht. Für bestimmte ältere Gebäude mit wenigen Wohneinheiten und schlechtem energetischen Zustand ist nur der Bedarfsausweis zulässig. Wer hier den falschen Ausweis vorlegt, riskiert Bußgelder.
„Das GEG 2024 gilt gar nicht mehr, weil es das GModG gibt."
Falsch. Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 13. Mai 2026 vom Bundeskabinett beschlossen, ist aber noch nicht in Kraft. Bis zur Verabschiedung durch den Bundestag (voraussichtlich Herbst 2026) gelten die GEG 2024 Anforderungen uneingeschränkt.
Ausblick: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026
Am 13. Mai 2026 hat das Bundeskabinett das Gebäudemodernisierungsgesetz beschlossen, das das GEG 2024 ablösen soll. Die wichtigste geplante Änderung: Die umstrittene 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht bei Heizungstausch soll entfallen und durch eine sogenannte „Biotreppe" ab 2029 ersetzt werden.
Für den Energieausweis ändert sich durch das GModG voraussichtlich nichts. Die Pflicht zur Vorlage bei Verkauf, Vermietung und Neubau bleibt bestehen, ebenso die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
Bis das GModG offiziell in Kraft tritt, gelten weiterhin die GEG 2024 Anforderungen in vollem Umfang. Wer jetzt eine Heizung tauscht oder einen Energieausweis braucht, muss sich am aktuell gültigen Gesetz orientieren.
FAQ: Häufige Fragen zu den GEG 2024 Anforderungen
Was regelt das GEG 2024?
Das GEG 2024 regelt die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude in Deutschland. Es umfasst Vorgaben zum Primärenergiebedarf, zur Gebäudehülle, zum Einsatz erneuerbarer Energien bei Heizungen, zu Nachrüstpflichten im Bestand und zum Energieausweis. Es ist die zweite Novelle des 2020 in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetzes.
Welche Anforderungen gelten für Neubauten nach GEG 2024?
Neubauten müssen mindestens den Effizienzhaus-55-Standard erreichen (Primärenergiebedarf ≤ 0,55 × Referenzgebäude, § 15 GEG). Die Bilanzierung erfolgt verpflichtend nach DIN V 18599. In Neubaugebieten gilt zusätzlich die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht für die Heizung.
Wann ist ein Bedarfsausweis Pflicht?
Ein Bedarfsausweis ist Pflicht bei Neubauten (keine Verbrauchsdaten vorhanden) und bei Wohngebäuden mit bis zu 4 Wohneinheiten, die nicht mindestens den Standard der Wärmeschutzverordnung 1977 erreichen (§ 80 Abs. 3 GEG). Gebäude mit 5 oder mehr Wohneinheiten haben unabhängig vom Baujahr die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
Wie hoch sind die Bußgelder bei fehlendem Energieausweis?
Bei Verstößen gegen die Energieausweis-Pflicht drohen Bußgelder bis zu 10.000 €. Das gilt auch für fehlende oder falsche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87 GEG. Verstöße gegen Nachrüstpflichten im Bestand können mit bis zu 50.000 € geahndet werden.
Wird das GEG 2024 durch das GModG abgeschafft?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll das GEG 2024 ablösen, ist aber noch nicht in Kraft getreten. Die Verabschiedung durch den Bundestag wird für Herbst 2026 erwartet. Bis dahin gelten die GEG 2024 Anforderungen vollständig, einschließlich der 65-%-Regel für neue Heizungen.
Muss ich meine alte Heizung sofort austauschen?
Nein. Bestehende, funktionstüchtige Heizungen dürfen weiterbetrieben und repariert werden. Die 65-%-Erneuerbare-Energien-Pflicht greift nur beim Einbau einer komplett neuen Heizung. Heizungen, die vor dem 1. Januar 2024 installiert wurden, genießen Bestandsschutz bis Ende 2044. Lediglich Konstanttemperaturkessel, die über 30 Jahre in Betrieb sind, unterliegen einer Austauschpflicht nach § 72 GEG.
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