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Verbrauchsausweis Wahlfreiheit 2026: Regeln & Ausnahmen

4. Juli 2026

Verbrauchsausweis Wahlfreiheit 2026: Regeln & Ausnahmen

Kurzfassung

Bei bestehenden Gebäuden dürfen Eigentümer in vielen Fällen zwischen Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis wählen. Diese Wahlfreiheit beim Verbrauchsausweis gilt aber nicht uneingeschränkt. Für Neubauten, bestimmte Sanierungen und viele unsanierte Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohnungen (Bauantrag vor dem 1. November 1977) ist ein Bedarfsausweis Pflicht, sofern das Gebäude nicht mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht. Außerdem braucht ein Verbrauchsausweis vollständige Verbrauchsdaten über 36 Monate.


Was bedeutet „Verbrauchsausweis Wahlfreiheit"?

Der Begriff Verbrauchsausweis Wahlfreiheit beschreibt das Recht von Gebäudeeigentümern, bei einem bestehenden Gebäude zwischen einem verbrauchsbasierten und einem bedarfsbasierten Energieausweis zu wählen. Es geht dabei nicht um die Frage, ob überhaupt ein Energieausweis nötig ist. Bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung ist ein Energieausweis nach §80 GEG Pflicht, sobald kein gültiger Ausweis vorliegt.

Wahlfreiheit heißt also: Sie dürfen den Ausweistyp wählen, nicht ob Sie einen brauchen.

Ein Energieausweis dient laut §79 GEG als Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes und ermöglicht einen groben Vergleich zwischen Gebäuden. Er ist 10 Jahre gültig. Der Verbrauchsausweis basiert auf gemessenen Verbrauchsdaten, der Bedarfsausweis auf einer technischen Berechnung der Gebäudesubstanz. Für die Entscheidung, welchen Sie bestellen dürfen, kommt es auf Gebäudetyp, Baualter und vorhandene Daten an.

Der Bedarfsausweis ist dabei immer die sichere Wahl: Er ist in jeder Situation zulässig. Der Verbrauchsausweis dagegen ist die bedingte Option, die nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist.

Wer sich unsicher ist, kann vorab prüfen, welcher Ausweistyp infrage kommt:

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Die schnelle Entscheidung: Darf ich den Verbrauchsausweis wählen?

Die Wahlfreiheit beim Verbrauchsausweis hängt von drei Prüfungen ab. Nur wenn alle drei bestanden sind, ist der günstigere Verbrauchsausweis eine Option.

Prüfung 1: Gebäudeprüfung

Fragen Sie sich:

  1. Ist es ein Neubau? Dann ist ein Bedarfsausweis Pflicht nach §80 Absatz 1 GEG.
  2. Wurde eine umfassende Sanierung mit Gesamtberechnung durchgeführt? Dann verlangt §80 Absatz 2 ebenfalls einen Bedarfsausweis.
  3. Ist es ein Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977, ohne WSchV-1977-Niveau? Dann besteht Bedarfsausweis-Pflicht.
  4. Trifft keines davon zu? Dann erlaubt das aktuelle GEG grundsätzlich die Wahlfreiheit.

Prüfung 2: Datenprüfung

Selbst wenn das Gebäude die Wahlfreiheit zulässt, brauchen Sie verwertbare Verbrauchsdaten. Nach §82 GEG müssen die Daten einen zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten abdecken. Die jüngste Abrechnungsperiode darf am Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen. Fehlen diese Daten, bleibt nur der Bedarfsausweis.

Prüfung 3: Plausibilitätsprüfung

Ein Verbrauchsausweis kann rechtlich zulässig, aber praktisch problematisch sein. Wenn die Verbrauchswerte für ein unsaniertes Altbaugebäude auffällig gut aussehen, werden Käufer misstrauisch. Praktiker auf Reddit berichten regelmäßig, dass Investoren bei „zu guten" Verbrauchsausweisen für ältere Häuser die zugrunde liegenden Heizkostenabrechnungen oder gleich einen Bedarfsausweis verlangen. Gründe für verzerrte Werte: Leerstand, besonders sparsame Vornutzer, Holzofenheizung oder nur teilweise beheizte Räume.


Wann besteht Wahlfreiheit?

Für die meisten Bestandsgebäude ist die Wahlfreiheit beim Energieausweis der Normalfall. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Konstellationen nach aktuellem GEG:

Situation Ergebnis Grund
Bestandsgebäude, 5 oder mehr Wohnungen Wahlfreiheit (bei ausreichenden Daten) Die Altbau-Ausnahme gilt nur für weniger als 5 Wohnungen
Bestandsgebäude, 1–4 Wohnungen, Bauantrag nach 1.11.1977 Wahlfreiheit (bei ausreichenden Daten) Nicht von der Vor-1977-Ausnahme betroffen
Bestandsgebäude, 1–4 Wohnungen, Bauantrag vor 1.11.1977, aber WSchV-1977-Niveau erreicht Wahlfreiheit (bei ausreichenden Daten) Ausnahme greift nicht, weil das Wärmeschutzniveau erfüllt ist
Nichtwohngebäude im Bestand (Verkauf/Vermietung) Grundsätzlich Wahlfreiheit Aktuelle GEG-Regeln erlauben beide Typen
Baudenkmal bei Verkauf/Vermietung Oft keine Energieausweis-Pflicht §79 GEG nimmt Baudenkmäler von §80(3)–(7) aus
Kleingebäude unter 50 m² Nutzfläche Energieausweis-Abschnitt gilt nicht §79 GEG nimmt kleine Gebäude aus

Merksatz: Bei Bestandsgebäuden ist die Wahlfreiheit häufig gegeben. Die wichtigste Einschränkung betrifft kleine, ältere Wohngebäude: 1 bis 4 Wohnungen, Bauantrag vor dem 1. November 1977, kein WSchV-1977-Niveau.

Das Gebäudeforum klimaneutral fasst diese Regel ähnlich zusammen und ergänzt, dass bei fehlenden Verbrauchsdaten und bei Neubauten ebenfalls ein Bedarfsausweis nötig ist.


Wann ist der Bedarfsausweis Pflicht?

Neubauten

Für neu errichtete Gebäude schreibt §80 Absatz 1 GEG einen Bedarfsausweis vor. Hier gibt es keine Wahlfreiheit.

Bestimmte Sanierungen mit Gesamtberechnung

Wird ein bestehendes Gebäude so umfassend geändert, dass eine energetische Gesamtberechnung nach den entsprechenden GEG-Vorschriften durchgeführt wird, verlangt §80 Absatz 2 einen Bedarfsausweis.

Unsanierte ältere Wohngebäude mit 1 bis 4 Wohnungen

Das ist die wichtigste Ausnahme von der Verbrauchsausweis Wahlfreiheit. Wenn alle drei Bedingungen gleichzeitig zutreffen, ist der Bedarfsausweis Pflicht:

  • Das Gebäude hat weniger als fünf Wohnungen (also 1, 2, 3 oder 4).
  • Der Bauantrag wurde vor dem 1. November 1977 gestellt.
  • Das Gebäude erreicht nicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977, weder bei der Errichtung noch durch spätere Sanierung.

Ein häufiges Missverständnis: In Diskussionen auf Reddit korrigieren Nutzer sich gegenseitig, weil viele annehmen, jedes Gebäude vor 1977 brauche automatisch einen Bedarfsausweis. Das stimmt nicht. Ein Mehrfamilienhaus aus den 1960ern mit 8 Wohnungen hat unter aktuellem GEG Wahlfreiheit, weil es 5 oder mehr Wohnungen hat und damit nicht unter diese Ausnahme fällt.

Fehlende oder unzureichende Verbrauchsdaten

Ohne 36 Monate zusammenhängende Verbrauchsdaten ist ein Verbrauchsausweis technisch nicht erstellbar. Das betrifft zum Beispiel Gebäude nach Eigentümerwechsel ohne Übergabe der Abrechnungen oder Häuser, die länger leer standen.

Wer feststellt, dass der Verbrauchsausweis nicht zulässig ist, kann den Bedarfsausweis direkt bestellen:

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Achtung: „Vor 1977" ist unpräzise

Die meisten Ratgeber vereinfachen die Regel auf „Baujahr vor 1977". Das aktuelle Gesetz sagt aber etwas anderes: Entscheidend ist der Bauantrag vor dem 1. November 1977, nicht das Baujahr. Der Unterschied kann relevant sein. Ein Haus, das 1978 fertiggestellt wurde, aber dessen Bauantrag im Oktober 1977 eingereicht wurde, fällt unter die Ausnahme. Umgekehrt kann ein Haus mit Fertigstellung 1977 außerhalb der Ausnahme liegen, wenn der Bauantrag erst im Dezember 1977 gestellt wurde.

In der Praxis ist das Bauantragsdatum oft nicht sofort greifbar. Wer unsicher ist, sollte bei der Baubehörde nachfragen oder im Zweifel den Bedarfsausweis wählen. Das vermeidet das Risiko, einen ungültigen Energieausweis zu erhalten.


Welche Verbrauchsdaten braucht der Verbrauchsausweis?

Für den Verbrauchsausweis reicht nicht irgendeine Heizkostenabrechnung. Die Anforderungen nach §82 GEG sind konkret:

  • 36 Monate zusammenhängend: Die Verbrauchsdaten müssen einen ununterbrochenen Zeitraum von drei vollen Jahren abdecken.
  • Jüngste Abrechnungsperiode: Das Ende der neuesten Abrechnungsperiode darf nicht mehr als 18 Monate zurückliegen.
  • Gesamtgebäude: Die Daten müssen den Verbrauch des gesamten Gebäudes umfassen, nicht nur einer Wohnung.
  • Heizung und Warmwasser: Bei Wohngebäuden werden Heizenergie und Warmwasserbereitung erfasst.
  • Leerstand: Längere Leerstände müssen rechnerisch berücksichtigt werden, sonst verfälschen sie den Kennwert nach unten.
  • Witterungsbereinigung: Die Verbrauchswerte werden klimatisch bereinigt, um regionale und jahreszeitliche Schwankungen auszugleichen.

Ein wichtiger Punkt, den die Verbraucherzentrale betont: Die Bezugsfläche im Energieausweis ist die Gebäudenutzfläche A(N), nicht die Wohnfläche. Wenn die Gebäudenutzfläche nicht bekannt ist, rechnet man bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Einheiten und beheiztem Keller mit dem Faktor 1,35 × Wohnfläche, bei anderen Wohngebäuden mit 1,2 × Wohnfläche.

Wer dezentral Warmwasser bereitet und dafür keine Verbrauchsdaten hat, dem wird pauschal 20 kWh/(m²·a) aufgeschlagen. Bei vorhandener Kühlung kommen 6 kWh/(m²·a) hinzu.

Prüfen Sie vor der Bestellung, ob Ihre Verbrauchsdaten vollständig und aktuell genug sind:

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Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: Was ist besser?

Diese Frage stellen sich Eigentümer fast immer. Die Antwort hängt davon ab, was „besser" bedeutet.

Kosten und Geschwindigkeit

Der Verbrauchsausweis ist günstiger und schneller. Laut co2online liegen die typischen Online-Kosten für einen Verbrauchsausweis bei 50 bis 100 Euro, für einen Online-Bedarfsausweis bei rund 100 Euro, und ein Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Termin kann 300 bis 500 Euro kosten. Bei EnergieausweisApp kostet der Verbrauchsausweis 59,90 € und der Bedarfsausweis 99,00 €, jeweils inklusive Prüfung und Unterschrift durch einen Diplom-Ingenieur.

Analytischer Wert

Der Bedarfsausweis bewertet die Gebäudesubstanz unabhängig vom Nutzerverhalten. Er eignet sich besser für Sanierungsplanung, weil er zeigt, wo energetische Schwächen liegen. Der Verbrauchsausweis sagt mehr darüber aus, wie das Gebäude tatsächlich genutzt wurde, aber eben auch nur das.

Marktvertrauen

Gerade bei älteren, unsanierten Häusern kann ein Verbrauchsausweis mit auffällig guter Effizienzklasse Misstrauen wecken. Auf Reddit und in Foren wie gutefrage berichten Nutzer immer wieder, dass Käufer bei einem Verbrauchsausweis der Klasse A oder B für ein offensichtlich unsaniertes 1970er-Haus nachhaken. Manche verlangen dann die Heizkostenabrechnungen oder einen ergänzenden Bedarfsausweis.

Genauigkeit

Keiner der beiden Ausweistypen ist „immer genauer". co2online weist darauf hin, dass die Werte beider Methoden für dasselbe Gebäude unterschiedlich ausfallen können. Das liegt in der Natur der Sache: Der eine misst realen Verbrauch (beeinflusst durch Nutzer), der andere berechnet theoretischen Bedarf (beeinflusst durch Annahmen und Eingabedaten).

Empfehlung: Wählen Sie den Ausweistyp, der rechtlich erlaubt ist und zu Ihrer Situation passt. Bei Wahlfreiheit und sauberen Verbrauchsdaten ist der Verbrauchsausweis die günstigere Lösung. Bei fehlenden Daten, Leerstand oder wenn Sie die Gebäudesubstanz bewerten wollen, ist der Bedarfsausweis die bessere Wahl.

Preise für beide Ausweistypen ansehen


Praktische Beispiele

Einfamilienhaus, Bauantrag 1965, unsaniert

Ergebnis: Bedarfsausweis Pflicht. Das Gebäude hat weniger als fünf Wohnungen, der Bauantrag liegt vor dem 1. November 1977, und das WSchV-1977-Niveau wird nicht erreicht. Hier gibt es keine Verbrauchsausweis Wahlfreiheit.

Zweifamilienhaus, Bauantrag 1975, Fassade und Dach nachträglich auf WSchV-1977-Niveau modernisiert

Ergebnis: Wahlfreiheit besteht, sofern 36 Monate Verbrauchsdaten vorliegen. Die Bedarfsausweis-Pflicht greift nicht, weil das Gebäude nachträglich das erforderliche Wärmeschutzniveau erreicht hat.

Mehrfamilienhaus, Bauantrag 1958, 8 Wohnungen

Ergebnis: Wahlfreiheit nach aktuellem GEG. Die Altbau-Ausnahme gilt nur für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen. Acht Wohnungen liegen klar darüber.

Eigentumswohnung in einer WEG

Ergebnis: Der Energieausweis wird nach §79 GEG für das Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. Bei einer Eigentumswohnung müssen Sie den Ausweis vom Verkäufer, Makler oder der Hausverwaltung erhalten. In Reddit-Diskussionen fragen Käufer regelmäßig, woher sie den Ausweis bekommen. Die Antwort: über die WEG oder die Verwaltung.

Haus mit nur zwei Jahren Heizkostenabrechnungen

Ergebnis: Bedarfsausweis nötig. Die 36 Monate zusammenhängende Verbrauchsdaten nach §82 GEG sind nicht erfüllt. Die Wahlfreiheit scheitert an der Datenprüfung.

Unsaniertes 1970er-Haus mit Verbrauchsausweis Klasse B

Ergebnis: Rechtlich möglicherweise zulässig, aber mit Vertrauensrisiko. Wenn die guten Werte durch Leerstand, Teilbeheizung oder besonders sparsame Vormieter entstanden sind, wird der Ausweis beim Verkauf hinterfragt. In solchen Fällen kann ein ergänzender Bedarfsausweis sinnvoll sein, auch wenn er nicht vorgeschrieben ist.


Achtung bei Leerstand

Wenn ein Gebäude längere Zeit leer stand oder nur teilweise beheizt wurde, kann ein Verbrauchsausweis sowohl rechtlich als auch praktisch problematisch werden. §82 GEG verlangt, dass längere Leerstände rechnerisch berücksichtigt werden. In der Praxis bedeutet das: Die Verbrauchswerte werden durch Leerstand künstlich niedrig. Käufer und Makler kennen dieses Problem und fragen bei auffällig guten Energiekennwerten oft nach den tatsächlichen Heizkostenabrechnungen.

Auf gutefrage diskutieren Nutzer außerdem, ob ein online erstellter Energieausweis ohne Besichtigung aussagekräftig ist. Die Antwort: Rechtlich ist das möglich, denn §84 GEG erlaubt bei Bestandsgebäuden die Bewertung anhand geeigneter Gebäudefotos statt eines Vor-Ort-Termins. Entscheidend ist, dass der Ausweis von einer qualifizierten Person nach §88 GEG ausgestellt wird. Bei EnergieausweisApp wird jeder Ausweis von einem Diplom-Ingenieur geprüft und unterschrieben.


Bußgelder nicht unterschätzen

Wer den falschen Ausweis bestellt, riskiert mehr als nur verschwendetes Geld. Nach §108 GEG können Verstöße rund um Energieausweise als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Das betrifft unter anderem: Ausweis nicht vorgelegt oder übergeben, fehlerhafte Daten, fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, oder Ausstellung durch eine nicht berechtigte Person.

Auch die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach §87 GEG gehören dazu. Wer ein Gebäude inseriert und einen gültigen Energieausweis besitzt, muss im Inserat den Ausweistyp, den Endenergie-Kennwert, den wesentlichen Energieträger, das Baujahr und (bei Wohngebäuden) die Energieeffizienzklasse angeben.


Ausblick 2026: Ändert sich die Wahlfreiheit?

Im Mai 2026 hat die Bundesregierung einen Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vorgelegt. Der Entwurf würde die Energieausweis-Regeln in mehreren Punkten verändern:

  • Verbrauchsausweis nur noch für reine Wohngebäude: Nichtwohngebäude würden bei Verkauf und Vermietung einen berechnungsbasierten Ausweis benötigen.
  • Monatliche Verbrauchswerte statt Jahresabrechnungen: Der Entwurf sieht 24 zusammenhängende Monate mit monatlichen Verbrauchsdaten vor, statt der heutigen 36 Monate.
  • Kürzere Aktualitätsfrist: Die jüngste Abrechnungsperiode dürfte nicht älter als 15 Monate sein (statt aktuell 18 Monate).
  • Neue Pflicht bei Vertragsverlängerung: Der Entwurf würde auch bei Verlängerung von Miet- oder Pachtverträgen einen Energieausweis vorschreiben.

Wichtig: Diese Regeln sind ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Solange das GModG nicht in Kraft getreten ist, gelten für die Verbrauchsausweis Wahlfreiheit weiterhin die aktuellen GEG-Vorschriften. Prüfen Sie immer den Rechtsstand zum Ausstellungsdatum Ihres Energieausweises.


Häufige Fehler bei der Wahlfreiheit

  1. „Baujahr vor 1977" statt „Bauantrag vor dem 1.11.1977": Das Gesetz stellt auf den Bauantrag ab, nicht auf das Fertigstellungsdatum. Die Unterscheidung kann im Einzelfall entscheidend sein.

  2. „Fünf Wohnungen" falsch eingeordnet: Die Ausnahme gilt für Gebäude mit weniger als fünf Wohnungen, also 1 bis 4. Ein Gebäude mit genau fünf oder mehr Wohnungen fällt nicht unter diese Einschränkung. In Reddit-Threads zu Immobilieninvestments korrigieren sich Nutzer gegenseitig genau bei diesem Punkt.

  3. Verbrauchsausweis trotz fehlender 36 Monate Daten: Ohne den vorgeschriebenen zusammenhängenden Datenzeitraum ist der Verbrauchsausweis nicht erstellbar.

  4. Leerstand ignoriert: Leerstände verfälschen die Verbrauchswerte und müssen nach §82 GEG rechnerisch berücksichtigt werden. Ein Verbrauchsausweis für ein halb leer stehendes Haus sagt wenig über die tatsächliche Gebäudeeffizienz aus.

  5. ETW-Ausweis für die Wohnung statt das Gebäude: Der Energieausweis wird für das Gesamtgebäude ausgestellt. Einzelne Eigentumswohnungen bekommen keinen separaten Ausweis.

  6. Selbst erstellt oder von nicht qualifizierter Person: Eigentümer dürfen Daten liefern, aber der Ausweis muss von einer nach §88 GEG berechtigten Person ausgestellt werden. Nicht jeder Schornsteinfeger oder Handwerker hat automatisch diese Berechtigung.

  7. Pflichtangaben in Anzeigen vergessen: Wer inseriert und einen Energieausweis hat, muss die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben im Inserat nennen.


FAQ

Kann ich immer den Verbrauchsausweis wählen?

Nein. Die Wahlfreiheit beim Verbrauchsausweis besteht nur, wenn das Gebäude nicht unter eine Bedarfsausweis-Pflicht fällt und ausreichende Verbrauchsdaten über 36 zusammenhängende Monate vorliegen. Bei Neubauten, bestimmten Sanierungen und unsanierten Wohngebäuden mit 1 bis 4 Wohnungen (Bauantrag vor 1.11.1977, kein WSchV-1977-Niveau) ist ein Bedarfsausweis vorgeschrieben.

Ist der Bedarfsausweis immer erlaubt?

Für die typischen Verkaufs- und Vermietungssituationen ja. Der Bedarfsausweis ist der sichere Rückfall. Eingeschränkt ist der Verbrauchsausweis, nicht der Bedarfsausweis.

Was bedeutet „weniger als fünf Wohnungen"?

Es bedeutet 1 bis 4 Wohnungen. Gebäude mit genau fünf oder mehr Wohnungen sind von dieser Altbau-Ausnahme nicht betroffen und haben grundsätzlich Wahlfreiheit, wenn die Verbrauchsdaten stimmen.

Zählt das Baujahr oder der Bauantrag?

Das Gesetz verwendet den Bauantrag vor dem 1. November 1977 als Stichtag. Das Baujahr kann als Näherung dienen, ist aber nicht das rechtlich entscheidende Datum.

Was, wenn keine drei Jahre Verbrauchsdaten vorliegen?

Dann muss ein Bedarfsausweis erstellt werden. Die Datenprüfung nach §82 GEG verlangt 36 Monate zusammenhängende Daten. Ohne diese Grundlage ist der Verbrauchsausweis nicht möglich.

Gilt ein Energieausweis für eine einzelne Eigentumswohnung?

In der Regel nicht. Der Energieausweis wird für das Gesamtgebäude ausgestellt. Käufer oder Mieter einer Eigentumswohnung erhalten den Ausweis über den Verkäufer, den Makler oder die Hausverwaltung.

Kann ein Verbrauchsausweis trotz Wahlfreiheit unplausibel sein?

Ja. Besonders bei Leerstand, ungewöhnlichem Heizverhalten oder nur teilweise genutzten Gebäuden können die Verbrauchswerte das tatsächliche energetische Niveau des Gebäudes nicht korrekt abbilden. Ein Bedarfsausweis kann dann die bessere Wahl sein, auch wenn er nicht vorgeschrieben ist.

Was ändert sich durch das geplante GModG 2026?

Der Gesetzentwurf vom Mai 2026 sieht unter anderem strengere Datenanforderungen (24 Monate, monatliche Werte) und eine Beschränkung des Verbrauchsausweises auf reine Wohngebäude vor. Bis das Gesetz in Kraft tritt, gelten die aktuellen GEG-Regeln.


Unsicher, welcher Ausweis der richtige ist?

In der Praxis ist die Wahlfreiheit beim Verbrauchsausweis nur dann wirklich nutzbar, wenn drei Dinge stimmen: Das Gebäude fällt nicht unter die Bedarfsausweis-Pflicht, die Verbrauchsdaten sind vollständig und aktuell, und der Kennwert wirkt plausibel. Gerade bei leerstehenden oder nur teilweise beheizten Häusern kann ein Verbrauchsausweis verlockend günstig erscheinen, aber Käufer stellen bei auffällig guten Werten häufig Nachfragen.

Bei EnergieausweisApp sehen Sie vor der Bezahlung eine kostenlose Vorschau des Energiekennwerts und der Effizienzklasse. Jeder Ausweis wird von einem Diplom-Ingenieur geprüft und unterschrieben, mit Lieferung als PDF in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Werktagen.

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