JavaScript muss aktiviert werden, um die App zu verwenden. Energieausweis Haus Angaben 2026: Inhalte, Pflichten, Tipps

Energieausweis Haus Angaben 2026: Inhalte, Pflichten, Tipps

Energieausweis Haus Angaben 2026: Inhalte, Pflichten, Tipps

Kurz zusammengefasst

Der Begriff „Angaben" beim Energieausweis fürs Haus hat drei Bedeutungen: welche Informationen der Ausweis selbst enthält, welche Daten du für die Erstellung liefern musst und welche Pflichtangaben laut GEG in jede Immobilienanzeige gehören. Dieser Artikel sortiert alle drei Ebenen, erklärt den Aufbau des Dokuments Seite für Seite und zeigt typische Fehler, die unnötig Geld kosten.


Das Wort „Angaben" fällt im Zusammenhang mit dem Energieausweis ständig, meint aber je nach Situation etwas völlig anderes. Wer sein Haus verkaufen oder vermieten will, braucht Klarheit über alle drei Ebenen. Sonst fehlt am Ende ein Datenpunkt in der Anzeige, die Erstellung verzögert sich, oder der Kennwert im Ausweis fällt schlechter aus als nötig.

Praktiker berichten immer wieder, dass Eigentümer mit genaueren Unterlagen eine bessere Effizienzklasse hätten erreichen können. Allein deshalb lohnt es sich, die verschiedenen Angaben zum Energieausweis fürs Haus einmal sauber durchzugehen.

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Was steht im Energieausweis? Die Angaben auf 5 Seiten

Jeder Energieausweis nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) besteht aus genau fünf Seiten. Wichtig zu wissen: Entweder Seite 2 oder Seite 3 ist ausgefüllt, nie beide gleichzeitig. Beim Bedarfsausweis bleibt Seite 3 leer, beim Verbrauchsausweis Seite 2. Daran erkennst du sofort, welchen Typ du in der Hand hältst.

Seite 1: Allgemeine Gebäudedaten

Seite 1 ist der Steckbrief des Gebäudes. Hier stehen:

  • Adresse des Hauses
  • Baujahr des Gebäudes
  • Anzahl der Wohneinheiten
  • Gebäudetyp (Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus usw.)
  • Baujahr und Art des Wärmeerzeugers
  • Wesentlicher Energieträger (Gas, Öl, Fernwärme, Strom)
  • Angaben zu erneuerbaren Energien oder Lüftungsanlagen (seit 2009)

Seit Mai 2014 trägt jeder Energieausweis auf Seite 1 eine Registriernummer, vergeben vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt). Außerdem sind die Angaben zum Aussteller vermerkt: Name, Anschrift, Berufsbezeichnung, Ausstellungsdatum und Unterschrift. Bei online erstellten Ausweisen wird dieser Teil durch den prüfenden Ingenieur (z. B. einen Dipl.-Ing.) verantwortet.

Ebenfalls auf Seite 1 findet sich die Gebäudenutzfläche (AN). Dieser Wert sorgt regelmäßig für Verwirrung, weil er fast immer größer ist als die Wohnfläche. Dazu gleich mehr.

Seite 2 (Bedarfsausweis) oder Seite 3 (Verbrauchsausweis): Energiekennwerte

Hier stehen die zentralen Angaben im Energieausweis fürs Haus:

  • Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a), also die Energiemenge, die das Gebäude jährlich für Heizung, Warmwasser und Lüftung benötigt.
  • Primärenergiebedarf, der zusätzlich die vorgelagerten Verluste einrechnet (Förderung, Aufbereitung, Transport des Energieträgers).
  • Die Energieeffizienzklasse auf der Farbskala von A+ bis H.
  • Seit dem GEG 2020: die CO₂-Emissionen des Gebäudes, relevant für die CO₂-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter.

Wenn du den Unterschied zwischen Endenergie und Primärenergie genauer verstehen willst, lohnt sich ein Blick in den verlinkten Ratgeber.

Die Farbskala reicht von dunkelgrün (A+, unter 30 kWh/m²a) bis dunkelrot (H, über 250 kWh/m²a). Details zur Vergleichbarkeit der Effizienzklassen A bis G findest du in einem separaten Artikel.

Seite 4: Modernisierungsempfehlungen

Seite 4 enthält kurze, kostengünstige Vorschläge zur energetischen Verbesserung. Falls das Gebäude bereits umfassend saniert ist und keine sinnvollen Maßnahmen verbleiben, muss der Aussteller das auf dem Formular vermerken.

Seite 5: Erläuterungen

Die letzte Seite erklärt die verwendeten Begriffe und Berechnungsmethoden. Sie ist bei jedem Ausweis identisch und dient als Lesehilfe.


Gebäudenutzfläche (AN) vs. Wohnfläche: Die häufigste Verwirrung

Einer der häufigsten Stolpersteine bei den Angaben im Energieausweis betrifft die Flächenangabe. Die Gebäudenutzfläche AN ist eine rechnerische Größe, die alle beheizten und indirekt mitbeheizten Bereiche umfasst, also auch Treppenhäuser, Flure und Nebenräume. Sie ist typischerweise 20 bis 35 % größer als die Wohnfläche.

Energieberater berichten, dass der häufigste Fehler genau hier liegt: Eigentümer geben die Wohnfläche an und sind überrascht, wenn im Ausweis eine deutlich größere Zahl steht.

Wenn die tatsächliche AN nicht bekannt ist, erlaubt GEG § 82 eine Näherungsformel:

  • Freistehendes Haus mit beheiztem Keller: Wohnfläche × 1,35
  • Mehrfamilienhaus oder Gebäude ohne beheizten Keller: Wohnfläche × 1,2

Eine ausführliche Erklärung zur Gebäudenutzfläche im Energieausweis findest du im verlinkten Beitrag.


Welche Angaben brauchst du für die Erstellung eines Energieausweises?

Jetzt zur zweiten Bedeutung von „Angaben": Was musst du als Eigentümer liefern, damit ein Energieausweis erstellt werden kann?

Basisangaben für beide Ausweisarten

Egal ob Verbrauchs- oder Bedarfsausweis, diese Informationen werden immer benötigt:

  • Anlass der Ausstellung (Verkauf, Vermietung, Neubau)
  • Standort und Adresse des Gebäudes
  • Baujahr des Gebäudes
  • Gebäudetyp (Einfamilienhaus, Doppelhaushälfte, Mehrfamilienhaus)
  • Anzahl der Wohneinheiten
  • Energieträger der Heizung (Gas, Öl, Strom, Fernwärme, Wärmepumpe)
  • Baujahr des Wärmeerzeugers

Zusätzliche Angaben beim Verbrauchsausweis

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner. Dafür brauchst du:

  • Heizkostenabrechnungen oder Energierechnungen der letzten drei Jahre (36 zusammenhängende Monate). Die jüngste Abrechnung darf nicht älter als 18 Monate sein (GEG § 82).
  • Wohnfläche des Gebäudes (daraus wird die AN berechnet)
  • Art der Warmwasserbereitung (zentral über die Heizung oder dezentral, z. B. Durchlauferhitzer)
  • Angaben zu Leerständen, falls Wohnungen längere Zeit unbewohnt waren

Zum letzten Punkt ein wichtiges Detail, das kaum eine Übersicht erwähnt: Bei umfangreichen Leerständen (mehr als 5 % der Nutzfläche im Abrechnungszeitraum oder mehr als 10 % in der Heizperiode Oktober bis März) müssen diese rechnerisch bereinigt werden. Bei extremem Leerstand kann sogar kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden.

Was viele ebenfalls nicht wissen: Die Verbrauchsdaten werden einer sogenannten Witterungsbereinigung unterzogen. Dabei werden die gemessenen Verbräuche mithilfe von Klimafaktoren des Deutschen Wetterdienstes auf ein durchschnittliches Klimajahr umgerechnet. So werden besonders milde oder strenge Winter herausgerechnet.

Wenn du deine Heizkostenabrechnungen richtig abliest, sparst du dir Rückfragen und beschleunigst die Erstellung.

Zusätzliche Angaben beim Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis wird nicht aus Verbrauchsdaten abgeleitet, sondern technisch berechnet (nach DIN V 18599). Dafür sind deutlich mehr bauliche Angaben nötig:

  • Gebäudeabmessungen: Länge, Breite, Geschosshöhen, bei Dachgeschoss auch Drempelhöhe
  • Konstruktionsdetails: Aufbau von Außenwänden, Dach und Kellerdecke
  • Dämmung: Art, Stärke und Baujahr der Wärmedämmung an Fassade, Dach und Keller
  • Fenster: Typ, Verglasung und idealerweise U-Werte
  • Heizungsanlage: Typ, Alter, Leistung des Kessels, Größe des Warmwasserspeichers
  • Warmwasserbereitung: zentral oder dezentral
  • Lüftung: mechanische Lüftungsanlage vorhanden ja/nein

Tipps zur korrekten Eingabe von Fenster- und Dämmungsdaten findest du im verlinkten Ratgeber.

Je genauer diese Angaben für den Energieausweis sind, desto besser fällt das Ergebnis aus. Wer pauschal „unbekannt" angibt, bekommt vom Aussteller Standardwerte zugewiesen, die in der Regel schlechter sind als die Realität.

Sonderfall: Baujahr vor 1977

Für Wohngebäude mit Baujahr vor 1977 und weniger als fünf Wohneinheiten gilt eine Einschränkung: Ein Verbrauchsausweis ist nur erlaubt, wenn das Gebäude mindestens den Standard der Wärmeschutzverordnung (WSchVo) von 1977 erreicht, also z. B. nachträglich gedämmt wurde. Kann das nicht nachgewiesen werden, ist ein Bedarfsausweis nach DIN V 18599 erforderlich. Ab fünf Wohneinheiten besteht dagegen immer die Wahlfreiheit zwischen beiden Ausweisarten.

Aktuelle Preise und Optionen findest du auf energieausweisapp.de.


Pflichtangaben in der Immobilienanzeige (§ 87 GEG)

Die dritte Bedeutung von „Energieausweis Haus Angaben" betrifft den konkreten Moment, in dem du dein Haus inserierst. Laut § 87 GEG müssen in jeder kommerziellen Immobilienanzeige fünf Informationen aus dem Energieausweis erscheinen, sobald der Ausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vorliegt:

  1. Art des Ausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
  2. Endenergiekennwert in kWh/(m²·a)
  3. Wesentlicher Energieträger der Heizung
  4. Baujahr des Gebäudes (bei Wohngebäuden)
  5. Energieeffizienzklasse (bei Wohngebäuden)

Wer ist verantwortlich?

Verantwortlich für die korrekte Angabe sind Eigentümer, Vermieter und Makler. Das GEG stellt ausdrücklich klar, dass auch Immobilienmakler in der Pflicht stehen, nicht nur die Eigentümer selbst.

Was zählt als „kommerzielle Medien"?

Ja, auch Immobilienportale wie ImmobilienScout24, Immowelt oder eBay Kleinanzeigen gelten als kommerzielle Medien im Sinne des Gesetzes. Die Pflichtangaben gelten dort genauso wie in einer Zeitungsannonce.

Konsequenzen bei fehlenden oder falschen Angaben

Wer Pflichtangaben in der Immobilienanzeige weglässt oder falsche Werte nennt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro gemäß § 108 GEG. Bei Erstverstoß bewegen sich die Bußgelder erfahrungsgemäß zwischen 200 und 3.000 Euro, bei Wiederholung deutlich darüber.

Zusätzlich kann ein Verstoß gegen die Energieausweis-Pflichten wettbewerbsrechtlich als unlauterer Wettbewerb gewertet werden (§ 8 UWG). Konkurrenten oder berechtigte Verbände können dann Abmahnungen aussprechen, was erhebliche Kosten nach sich ziehen kann.

Eine detaillierte Anleitung zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen findest du im verlinkten Beitrag.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Ein vollständiger Anzeigentext könnte so aussehen:

Einfamilienhaus, Bj. 1985, Verbrauchsausweis, Endenergieverbrauch 142 kWh/(m²·a), Energieeffizienzklasse E, Energieträger Gas.

Klingt simpel, wird aber erstaunlich oft vergessen oder unvollständig angegeben.

Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht

Kleine Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche und Baudenkmäler sind von der Ausweispflicht befreit. Für alle anderen gilt: ohne gültige Angaben keine rechtskonforme Anzeige.


Häufige Fehler bei Angaben zum Energieausweis

Aus der Praxis kristallisieren sich immer wieder die gleichen Fehler heraus:

  1. Wohnfläche statt Gebäudenutzfläche angeben. Der Kennwert wird dadurch rechnerisch besser (kleinere Fläche = höherer kWh-Wert pro Quadratmeter), aber der Ausweis ist fehlerhaft.

  2. Verbrauchsdaten kürzer als 36 Monate oder zu alt. Die jüngste Abrechnung muss innerhalb der letzten 18 Monate liegen. Zwei Jahre alte Unterlagen reichen nicht.

  3. Dezentrale Warmwasserbereitung vergessen. Wenn das Warmwasser über Durchlauferhitzer statt über die Heizung bereitet wird, muss das separat angegeben werden, sonst wird der Verbrauch falsch berechnet.

  4. Pflichtangaben in der Anzeige weglassen. Gerade auf Online-Portalen werden einzelne der fünf Pflichtangaben gern vergessen, besonders die Energieeffizienzklasse oder die Art des Ausweises.

  5. Falschen Ausweistyp wählen. Bei Häusern mit Baujahr vor 1977 und weniger als fünf Wohneinheiten ist der Verbrauchsausweis nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Einen ausführlichen Überblick dazu gibt der Ratgeber zur Wahlfreiheit beim Verbrauchsausweis.

  6. Ungenaue Bauunterlagen. Wer beim Bedarfsausweis bei Dämmstärken, Fenstertypen oder Baujahr der Heizung rät statt nachschaut, bekommt oft einen schlechteren Kennwert. Tipps zur Fehlervermeidung bei der Online-Eingabe gibt es im verlinkten Beitrag.


FAQ: Häufige Fragen zu Angaben im Energieausweis

Welche Angaben stehen auf Seite 1 des Energieausweises?

Seite 1 enthält die allgemeinen Gebäudedaten: Adresse, Baujahr, Gebäudetyp, Anzahl der Wohneinheiten, Energieträger, Baujahr der Heizung, Registriernummer (DIBt) und die Daten des Ausstellers. Seit 2009 werden auch Angaben zu erneuerbaren Energien und Lüftungsanlagen vermerkt.

Was ist der Unterschied zwischen Gebäudenutzfläche und Wohnfläche?

Die Gebäudenutzfläche (AN) ist eine rechnerische Größe, die alle beheizten und indirekt mitbeheizten Bereiche einschließt (z. B. Treppenhäuser, Flure). Sie ist in der Regel 20 bis 35 % größer als die Wohnfläche. Im Energieausweis wird die AN als Bezugsfläche für den Kennwert verwendet.

Welche Angaben brauche ich für einen Verbrauchsausweis?

Du brauchst Heizkostenabrechnungen oder Energierechnungen über 36 zusammenhängende Monate (die jüngste max. 18 Monate alt), die Wohnfläche, den Energieträger, Baujahr von Gebäude und Heizung sowie Informationen zur Warmwasserbereitung.

Welche 5 Pflichtangaben muss meine Immobilienanzeige enthalten?

Art des Ausweises, Endenergiekennwert in kWh/(m²·a), wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr des Gebäudes und Energieeffizienzklasse. Rechtsgrundlage ist § 87 GEG.

Was passiert, wenn Angaben im Energieausweis falsch sind?

Falsche oder unvollständige Angaben können mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 GEG). Die Verantwortung für die Richtigkeit der zugrunde gelegten Daten (z. B. Verbrauchswerte) liegt beim Eigentümer.

Wie lange sind die Angaben im Energieausweis gültig?

Ein Energieausweis ist ab Ausstellungsdatum zehn Jahre gültig. Danach muss bei Verkauf oder Neuvermietung ein neuer Ausweis erstellt werden.

Brauche ich einen Energieausweis für ein denkmalgeschütztes Haus?

Nein. Baudenkmäler sind von der Energieausweispflicht befreit. Ebenso Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche.


Du hast deine Verbrauchsdaten griffbereit? Dann kannst du deinen Verbrauchsausweis direkt online erstellen, mit kostenloser Vorschau deines Kennwerts und deiner Effizienzklasse, bevor du zahlst. Jeder Ausweis wird von einem qualifizierten Ingenieur geprüft und unterschrieben.


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