Energieausweis Falsche Angaben 2026: Bußgeld & Haftung
Auf einen Blick
Was passiert, wenn in meinem Energieausweis falsche Angaben stehen?
- Als Eigentümer haftest du für die Richtigkeit der Daten, die du für den Energieausweis lieferst, und riskierst ein Bußgeld von bis zu 10.000 € sowie Schadensersatzforderungen.
- Der Aussteller darf deine Daten nicht ungeprüft übernehmen und haftet ebenfalls, wenn er seine sorgfältige Prüfpflicht nach GModG, vormals GEG verletzt.
- Wenn du als Verkäufer wissentlich falsche Daten lieferst, handelt es sich um arglistige Täuschung und du verlierst jeden Haftungsausschluss im Kaufvertrag.
Rechtsgrundlage heute: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, vormals GEG). Die Regeln zum Energieausweis sind gleich geblieben.
Mini-Check: Brauche ich einen? 3 Fragen, 20 Sekunden
Du brauchst keinen. Die Pflicht greift erst, wenn du verkaufst oder neu vermietest.
Dein vorhandener Ausweis reicht, solange er gültig ist. Das Datum steht oben rechts auf Seite 1.
Wahrscheinlich keine Pflicht. Für Baudenkmäler und sehr kleine Gebäude gilt eine Ausnahme. Unsicher? Frag uns kurz im Chat (unten rechts).
Beim Neubau oder großen Umbau gehört der Ausweis zur Bauplanung. Das klärt in der Regel dein Planer.
Kein Stress: Solange du nicht verkaufst oder vermietest, besteht keine Pflicht. Wenn es so weit ist, reicht der Ausweis zur ersten Besichtigung.
Für Gewerbegebäude gelten eigene Regeln. Sprich uns an, wir sagen dir, was du brauchst.
Ja, du brauchst einen. Für die meisten bestehenden Wohnhäuser reicht der Verbrauchsausweis: in rund 5 Minuten ausgefüllt, 59,90 €, als PDF in 1–2 Werktagen.
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Inhalt dieses Artikels · 11 Abschnitte
- Kurzfassung (TL;DR)
- Was sind „falsche Angaben" im Energieausweis?
- Gesetzliche Grundlage: Wer muss für korrekte Daten sorgen?
- Bußgelder bei falschen Angaben im Energieausweis
- Haftung: Wer zahlt bei fehlerhaften Energieausweisen?
- Typische Fehler und wie du sie vermeidest
- Was tun, wenn dein Energieausweis falsche Angaben enthält?
- DIBt-Registrierung und Stichprobenkontrolle
- Ausblick: GModG und verschärfte Kontrollen
- Prävention: So vermeidest du falsche Angaben von Anfang an
- FAQ: Häufige Fragen zu falschen Angaben im Energieausweis
Kurzfassung (TL;DR)
Falsche Angaben im Energieausweis können Bußgelder bis 10.000 €, Schadensersatzforderungen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen. Die Verantwortung liegt sowohl beim Eigentümer als auch beim Aussteller, denn das GEG sieht eine doppelte Sorgfaltspflicht vor. Wer als Verkäufer oder Vermieter bewusst falsche Daten liefert, riskiert den Verlust jedes Haftungsausschlusses im Kaufvertrag. Fehler lassen sich vermeiden, wenn du die richtigen Unterlagen zusammenstellst und auf eine qualifizierte Prüfung setzt.
Was sind „falsche Angaben" im Energieausweis?
Der Begriff „Energieausweis falsche Angaben" umfasst jede Art von unrichtigen Daten in einem Energieausweis oder in einer darauf basierenden Immobilienanzeige. Das Spektrum ist breit:
- Fehlerhafte Gebäudedaten: falsche Wandstärken, ungenaue Flächen, fehlende Dämmung
- Unrichtige Verbrauchsdaten: veraltete Heizkostenabrechnungen, lückenhafte Zeiträume
- Falscher Ausweistyp: ein Verbrauchsausweis, obwohl ein Bedarfsausweis nötig wäre
- Fehlende oder falsche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (Effizienzklasse, Kennwert, Energieträger, Baujahr, Ausweistyp)
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen unbeabsichtigten Fehlern und arglistiger Täuschung. Ein Tippfehler beim Baujahr ist ärgerlich, aber kein Betrug. Wer dagegen bewusst niedrigere Energiekennwerte angibt, um den Verkaufspreis zu treiben, begeht arglistige Täuschung. Die rechtlichen Konsequenzen unterscheiden sich massiv.
In einem dokumentierten Fall wurde etwa die Wandstärke eines Altbaus mit 36 cm statt der tatsächlichen 24 cm angegeben. Das verändert den berechneten Energiebedarf erheblich und kann für Käufer den Unterschied zwischen einer akzeptablen und einer schlechten Effizienzklasse bedeuten.
Du willst sicher sein, dass dein Ausweis korrekt ist? Auf energieausweisapp.de siehst du, wie der Erstellungsprozess Schritt für Schritt funktioniert.
Verkauf oder Vermietung: wann muss der Ausweis da sein?
Tipp eine Karte an.
1. In der Anzeige
Schon in der Immobilienanzeige gehören die Kennwerte aus dem Energieausweis hinein, darunter die Effizienzklasse.
2. Bei der Besichtigung
Spätestens bei der Besichtigung legst du den Ausweis vor, unaufgefordert, im Original oder als Kopie.
3. Nach Vertragsschluss
Nach dem Kauf- oder Mietvertrag übergibst du den Ausweis unverzüglich an Käufer oder neuen Mieter, im Original oder als Kopie.
Und wenn nicht?
Fehlen die Pflichtangaben in der Anzeige, ist das eine Ordnungswidrigkeit, das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen. Verantwortlich ist, wer die Anzeige schaltet, also auch der Makler.
Rechtsgrundlage: GModG (vormals GEG). Wer selbst im Haus wohnt und nicht verkauft oder vermietet, braucht keinen Ausweis.
Gesetzliche Grundlage: Wer muss für korrekte Daten sorgen?
Die doppelte Verantwortung nach GEG § 83
Das Gebäudeenergiegesetz regelt in § 83 GEG klar, wer für die Richtigkeit der Daten haftet. Es gibt dabei keine alleinige Verantwortung, sondern ein Zwei-Stufen-System:
Stufe 1, der Eigentümer: Wer Daten für den Energieausweis liefert, ist für deren Richtigkeit verantwortlich (§ 83 Abs. 3 Satz 1 GEG). Das betrifft Verbrauchsdaten, Angaben zur Gebäudehülle, zur Heizungsanlage und zum Baujahr. Der Ausweis muss dokumentieren, woher die Daten stammen.
Stufe 2, der Aussteller: Der Aussteller darf die Daten des Eigentümers nicht einfach ungeprüft übernehmen. Er muss sie sorgfältig prüfen und darf sie nur verwenden, wenn er keine Zweifel an der Richtigkeit hat (§ 83 Abs. 3 Satz 2 GEG). Daten, die er selbst erhebt, muss er eigenständig auf Korrektheit sicherstellen.
Dieses System bedeutet: Selbst wenn du als Eigentümer alle Angaben ehrlich machst, kann der Aussteller haftbar werden, wenn er offensichtliche Fehler übersieht. Umgekehrt schützt ein qualifizierter Aussteller dich nicht vor Konsequenzen, wenn du bewusst falsche Daten lieferst.
Welche Unterlagen du konkret brauchst, um korrekte Angaben zu machen, erfährst du im Ratgeber „Welche Unterlagen brauchst du?".
Bußgelder bei falschen Angaben im Energieausweis
Die Staffelung nach § 108 GEG
Das GEG kennt drei Bußgeldstufen, geregelt in § 108 GEG:
| Verstoßkategorie | Maximales Bußgeld |
|---|---|
| Bauliche Energieanforderungen (Nr. 1–9) | bis zu 50.000 € |
| Energieausweis- und Anzeigenverstöße (Nr. 10–17) | bis zu 10.000 € |
| Übrige Verstöße (u. a. Nr. 26 ff.) | bis zu 5.000 € |
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Für falsche Angaben im Energieausweis sind vor allem zwei Tatbestände relevant:
- Nr. 26: Verstoß gegen die Pflicht zur Datenrichtigkeit nach § 83 GEG
- Nr. 27: Fehlende oder falsche Pflichtangaben in Immobilienanzeigen nach § 87 GEG
Was kostet es in der Praxis?
Die Maximalbußgelder werden selten ausgeschöpft. Branchenexperten berichten, dass bei einem Erstverstoß typischerweise Bußgelder zwischen 200 und 3.000 € verhängt werden. Wiederholungstäter müssen mit deutlich höheren Beträgen rechnen.
Historisch interessant: Das GEG hat das frühere Maximum von 15.000 € auf 10.000 € gesenkt, weil die höhere Summe nicht zur üblichen Staffelung von Bußgeldrahmen im Ordnungswidrigkeitenrecht passte.
Das oft übersehene Risiko: Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
Neben dem Bußgeld droht bei falschen oder fehlenden Pflichtangaben in Immobilienanzeigen eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Kosten dafür sind oft schmerzhafter als das Bußgeld selbst:
- Anwaltskosten der Abmahnung: 500 bis 2.000 €
- Vertragsstrafe pro Verstoß: 2.500 bis 5.000 €
Gerade Makler und gewerbliche Vermieter geraten hier schnell in eine Kostenspirale, weil jede einzelne Anzeige einen eigenständigen Verstoß darstellen kann. In unserem Ratgeber zu Pflichtangaben in Immobilienanzeigen findest du eine vollständige Übersicht der fünf Pflichtdaten.
Klasse A+: ≤ 30 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für Passivhaus oder sehr guter Neubau.
Klasse A: 30–50 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für Neubau-Standard.
Klasse B: 50–75 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für guter Neubau oder gut sanierter Bestand.
Klasse C: 75–100 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für sanierter Bestand.
Klasse D: 100–130 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für teilsanierter Bestand.
Klasse E: 130–160 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für unsanierter Bestand der 80er/90er.
Klasse F: 160–200 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für älterer Bestand.
Klasse G: 200–250 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für unsaniertes Haus aus Vorkriegszeit oder 50ern.
Klasse H: > 250 kWh je m² und Jahr (Endenergie), typisch für sehr hoher Energiebedarf.
Die Klasse steht auf Seite 1 deines Ausweises und gehört bei Verkauf oder Vermietung in die Anzeige.
Deine Klasse herausfinden: Verbrauchsausweis erstellen →Haftung: Wer zahlt bei fehlerhaften Energieausweisen?
Die Haftungsfrage bei Energieausweis falschen Angaben ist komplex, denn sie betrifft mehrere Beteiligte gleichzeitig. Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren einige Leitlinien gesetzt.
Haftung des Verkäufers
Grundsätzlich gilt: Ohne nachweisbare Arglist haftet der Verkäufer nicht für falsche Angaben im Energieausweis. Die meisten Kaufverträge enthalten einen Haftungsausschluss, der auch den Energieausweis abdeckt.
Dieser Haftungsausschluss fällt allerdings weg, wenn der Verkäufer arglistig getäuscht hat (§ 444 BGB). Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer wusste oder wissen musste, dass die Energiewerte nicht stimmen, und das verschwiegen hat. Das OLG Schleswig (17 U 98/14, 13.03.2015) entschied, dass falsche Gebäudehüllendaten einen Sachmangel darstellen und der Käufer Schadensersatz fordern kann.
Konkret: Wenn du als Verkäufer weißt, dass die Heizkosten deutlich höher sind als der Ausweis vermuten lässt, oder wenn dir ein Sachverständigengutachten mit abweichenden Werten vorliegt, solltest du das nicht verschweigen. Wer dem Aussteller wissentlich falsche Daten liefert, handelt arglistig.
Haftung des Ausstellers
Der Aussteller haftet primär aus dem Werkvertrag mit seinem Auftraggeber. Wenn er gegen seine Prüfpflicht nach § 83 GEG verstößt, also erkennbar falsche Daten übernimmt oder eigene Berechnungsfehler macht, kann er auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Oberlandesgerichte haben in mehreren Fällen bestätigt, dass Aussteller für grobe Fehler haften. Allerdings entschied das OLG Koblenz (1 U 136/16, 04.08.2016), dass ein Käufer nicht direkt gegen den Aussteller vorgehen kann, wenn im Kaufvertrag ein wirksamer Haftungsausschluss mit dem Verkäufer besteht.
Für die Qualifikation des Ausstellers gelten die Anforderungen des § 88 GEG. Ein Ausweis von einer unqualifizierten Person ist schlicht ungültig.
Haftung des Maklers
Der BGH hat 2017 (I ZR 232/16) klargestellt: Makler müssen die fünf Pflichtangaben aus dem Energieausweis korrekt in Immobilienanzeigen übernehmen. Wer veraltete oder falsche Werte weitergibt, haftet gegenüber dem Käufer auf Schadensersatz und riskiert wettbewerbsrechtliche Konsequenzen.
Das OLG Hamm (4 U 137/15) bestätigte zusätzlich, dass fehlende Energiedaten in Makleranzeigen eine Verletzung der Informationspflichten darstellen.
Sonderfall Mieter
Mieter können grundsätzlich nicht allein wegen falscher Energieausweiswerte die Miete mindern. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Mieter nachweisen kann, dass er die Wohnung gezielt wegen der im Ausweis genannten Werte angemietet hat und der Vermieter bewusst falsche Angaben gemacht hat. In der Praxis ist dieser Nachweis schwer zu führen.
Mehr zum Thema Bußgelder und Pflichten findest du im Artikel Bußgeld ohne Energieausweis.
Typische Fehler und wie du sie vermeidest
Energieausweis falsche Angaben entstehen in der Praxis häufig durch diese sechs Fehlerquellen:
1. Falscher Ausweistyp
Viele Eigentümer bestellen aus Kostengründen einen Verbrauchsausweis, obwohl ihr Gebäude einen Bedarfsausweis braucht. Wichtig: Bei Wohngebäuden mit Baujahr vor 1977 und weniger als fünf Wohneinheiten ist ein Bedarfsausweis Pflicht, es sei denn, das Gebäude wurde nachträglich mindestens auf den Stand der Wärmeschutzverordnung 1977 saniert. Bei fünf oder mehr Wohneinheiten besteht unabhängig vom Baujahr ein Wahlrecht.
Im Ratgeber „Welcher Ausweis ist der richtige?" kannst du prüfen, welcher Typ für dein Gebäude zulässig ist.
2. Fehlerhafte Gebäudedaten
Wandstärken, Fenstertypen, Dämmschichten: Schon kleine Abweichungen verändern den berechneten Energiebedarf erheblich. Wer die Wandstärke um 12 cm zu hoch ansetzt, kann leicht eine oder zwei Effizienzklassen besser dastehen, als das Gebäude tatsächlich ist.
3. Veraltete oder lückenhafte Verbrauchsdaten
Für einen Verbrauchsausweis brauchst du 36 zusammenhängende Monate Verbrauchsdaten, die maximal 18 Monate alt sein dürfen (GEG § 82). Unvollständige oder veraltete Heizkostenabrechnungen führen zwangsläufig zu falschen Ergebnissen. Wie du deine Heizkostenabrechnungen richtig auswertest, erklärt unser Ratgeber.
4. Fehlende Pflichtangaben in Anzeigen
Jede Immobilienanzeige muss fünf Angaben aus dem Energieausweis enthalten: Ausweistyp, Endenergie-Kennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr des Gebäudes und Effizienzklasse (§ 87 GEG). Selbst Tippfehler können gemeldet und als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
5. Unqualifizierter Aussteller
Ein Energieausweis, der von einer nicht qualifizierten Person erstellt wurde, ist ungültig. Die Qualifikationsanforderungen regelt § 88 GEG. Bei EnergieausweisApp wird jeder Ausweis von einem qualifizierten Dipl.-Ing. geprüft und unterschrieben, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
6. Abgelaufener Ausweis
Ein Energieausweis ist 10 Jahre gültig. Danach ist er wertlos. Wer mit einem abgelaufenen Ausweis inseriert, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
So beugst du Fehlern vor
- Stelle alle Unterlagen (Heizkostenabrechnungen, Baupläne, Sanierungsnachweise) vollständig zusammen, bevor du den Ausweis beantragst
- Nutze einen geführten Prozess, bei dem deine Eingaben auf Plausibilität geprüft werden
- Setze auf eine fachliche Endkontrolle durch einen qualifizierten Ingenieur
Bei EnergieausweisApp unterstützt ein KI-Assistent die Dateneingabe und prüft Plausibilität, während die fachliche Verantwortung bei einem Dipl.-Ing. liegt, der jeden Ausweis prüft und unterschreibt. So entsteht ein doppeltes Sicherheitsnetz gegen falsche Angaben im Energieausweis.
Du kannst deinen Ausweis in wenigen Minuten online erstellen und siehst kostenlos eine Vorschau deines Kennwerts, bevor du zahlst. Hier deinen Verbrauchsausweis starten.
Was tun, wenn dein Energieausweis falsche Angaben enthält?
Fehler in Energieausweisen lassen sich grundsätzlich korrigieren, auch nach der Ausstellung. Die Vorgehensweise hängt von Art und Umfang des Fehlers ab.
Schritt 1: Fehler identifizieren
Prüfe den Ausweis systematisch: Stimmen Baujahr, Fläche, Heizungstyp und Energieträger? Passen die Verbrauchsdaten zu deinen Abrechnungen? Ist der Ausweistyp korrekt?
Schritt 2: Aussteller kontaktieren
Wende dich an den Aussteller und beschreibe den Fehler. Bei Datenfehlern, die du selbst geliefert hast, liegt die Korrekturpflicht letztlich bei dir. Bei Berechnungsfehlern des Ausstellers hat dieser die Pflicht, den Ausweis zu berichtigen.
Schritt 3: Neuen Ausweis ausstellen lassen
In vielen Fällen muss ein komplett neuer Ausweis erstellt werden, da die Registriernummer an den Datensatz gekoppelt ist.
Schritt 4: DIBt informieren
Wenn ein neuer Ausweis erstellt wird, sollten die alte und die neue Registriernummer an die DIBt GEG-Registrierstelle gemeldet werden (per E-Mail an geg-registrierstelle@dibt.de) mit einer kurzen Erklärung des Fehlers.
Schadensersatzansprüche als Käufer
Bist du Käufer und stellst nach dem Kauf fest, dass der Energieausweis falsche Angaben enthielt? Dann hängt dein Anspruch davon ab, ob dem Verkäufer Arglist nachgewiesen werden kann. Gelingt das, stehen dir Kaufpreisminderung und Schadensersatz zu (§ 434, § 444 BGB). Eine Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) ist ebenfalls möglich. In jedem Fall empfiehlt sich anwaltliche Beratung.
DIBt-Registrierung und Stichprobenkontrolle
Jeder neue Energieausweis wird zentral beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) registriert und erhält eine eindeutige Registriernummer (§ 98 GEG). Diese Nummer macht den Ausweis jederzeit identifizierbar und prüfbar.
Die Stichprobenkontrolle nach § 99 GEG erfolgt in mehreren Stufen:
- Plausibilitätsprüfung: automatische Validierung der eingegebenen Gebäudedaten und Ergebnisse
- Erweiterte Prüfung: Kontrolle der Daten einschließlich Modernisierungsempfehlungen
- Vollprüfung: umfassende Überprüfung, optional mit Vor-Ort-Kontrolle
In Nordrhein-Westfalen etwa führt die Bezirksregierung Arnsberg seit 2015 landesweite Stichprobenkontrollen durch. Jährlich wird ein statistisch relevanter Anteil aller ausgestellten Ausweise kontrolliert. Wer hier mit falschen Angaben auffällt, muss mit den beschriebenen Bußgeldern rechnen.
Mehr über Kontrollinstanzen und Prüfverfahren erklärt unser Artikel zur Kontrolle des Gebäudeenergiegesetzes.
Ausblick: GModG und verschärfte Kontrollen
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es reformiert und benennt das GEG umfassend um, ohne es abzuschaffen. Die Neuerungen, die den Energieausweis betreffen, treten allerdings erst zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Bis dahin gelten die aktuellen Paragraphen (§ 83, § 87, § 108 GEG) unverändert. Ab 2027 könnten sich Paragraphennummern verschieben. Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) signalisiert zudem, dass die Kontrolldichte europaweit steigen wird.
Für dich bedeutet das: Wer jetzt einen Energieausweis erstellt, arbeitet nach GEG 2024. Wer ab 2027 einen neuen braucht, sollte die dann geltenden GModG-Regelungen prüfen. In unserem GEG-Glossar halten wir die Änderungen aktuell.
Prävention: So vermeidest du falsche Angaben von Anfang an
Die beste Strategie gegen Energieausweis falsche Angaben ist Prävention. Der Aufwand ist gering, die möglichen Kosten bei Fehlern sind es nicht.
Für Eigentümer:
- Sammle alle relevanten Unterlagen, bevor du den Ausweis beantragst
- Prüfe deine Verbrauchsdaten auf Vollständigkeit (36 Monate, max. 18 Monate alt)
- Gib Gebäudedaten ehrlich an, auch wenn das Ergebnis ungünstiger ausfällt
Für Makler:
- Übernimm Pflichtangaben immer direkt aus einem gültigen Ausweis
- Prüfe das Ausstellungsdatum (10-Jahres-Frist)
- Dokumentiere, woher die Werte stammen
Für alle: Ein qualifizierter Aussteller mit echtem Review-Prozess ist die wichtigste Absicherung. Bei EnergieausweisApp prüft ein KI-Assistent deine Eingaben auf Plausibilität, und ein Dipl.-Ing. kontrolliert jeden Ausweis, bevor er unterschrieben und beim DIBt registriert wird. So ist die doppelte Sorgfaltspflicht aus § 83 GEG von beiden Seiten erfüllt.
Du kannst deinen Energieausweis besonders einfach online erstellen, in etwa 5 Minuten, und siehst vorab kostenlos deinen Kennwert und deine Effizienzklasse. Aktuelle Preise und Optionen findest du hier.
Kurz getestet: 3 Fragen
FAQ: Häufige Fragen zu falschen Angaben im Energieausweis
Kann ich für falsche Angaben im Energieausweis bestraft werden?
Ja. Falsche Angaben im Energieausweis stellen eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG dar. Das Bußgeld kann bis zu 10.000 € betragen. In der Praxis liegen Erstverstoß-Bußgelder meist zwischen 200 und 3.000 €.
Haftet der Verkäufer oder der Aussteller für falsche Angaben?
Beide können haften. Der Verkäufer haftet, wenn ihm Arglist nachgewiesen wird (§ 444 BGB). Der Aussteller haftet aus dem Werkvertrag, wenn er seine Prüfpflicht nach § 83 GEG verletzt hat. Ohne nachweisbare Arglist greift beim Verkäufer meist der vertragliche Haftungsausschluss.
Wie hoch ist das Bußgeld für falsche Angaben im Energieausweis?
Das Maximum liegt bei 10.000 € für Verstöße im Bereich Energieausweis und Anzeigenpflichten. Bei Erstverstoß werden erfahrungsgemäß 200 bis 3.000 € fällig. Hinzu können wettbewerbsrechtliche Abmahnkosten von 500 bis 2.000 € plus Vertragsstrafen von 2.500 bis 5.000 € kommen.
Was muss in der Immobilienanzeige stehen?
Fünf Pflichtangaben aus dem Energieausweis: Ausweistyp (Verbrauchs- oder Bedarfsausweis), Endenergie-Kennwert, wesentlicher Energieträger der Heizung, Baujahr des Gebäudes und Energieeffizienzklasse. Geregelt in § 87 GEG.
Kann ich einen fehlerhaften Energieausweis korrigieren lassen?
Ja. Wende dich an den Aussteller. In vielen Fällen wird ein neuer Ausweis mit neuer Registriernummer erstellt. Beide Nummern (alt und neu) sollten an die DIBt-Registrierstelle gemeldet werden.
Können Mieter die Miete mindern, wenn der Energieausweis falsche Angaben enthält?
Grundsätzlich nicht. Eine Mietminderung kommt nur in Betracht, wenn der Mieter nachweisen kann, dass er wegen der konkreten Energiewerte angemietet hat und der Vermieter bewusst falsche Angaben gemacht hat. Dieser Nachweis ist in der Praxis sehr schwer.
Was passiert bei einer Stichprobenkontrolle durch die Behörde?
Die Kontrolle nach § 99 GEG läuft stufenweise: von der automatischen Plausibilitätsprüfung über eine erweiterte Datenprüfung bis hin zur Vollprüfung mit möglicher Vor-Ort-Kontrolle. Werden falsche Angaben entdeckt, drohen Bußgelder und die Pflicht zur Neuausstellung.
Ist ein Energieausweis von einer unqualifizierten Person gültig?
Nein. Ein Ausweis, der nicht von einer nach § 88 GEG qualifizierten Person ausgestellt wurde, ist ungültig. Die Nutzung eines ungültigen Ausweises für Verkauf oder Vermietung stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar. Weitere Fragen beantwortet unsere FAQ-Seite.
Energieausweis in 5 Minuten online erstellen
GModG-konform, DIBt-registriert, als PDF in 1–2 Werktagen.
Verbrauchsausweis 59,90 €